Verabschiedet durch die Gründungsversammlung am 21. Nov. 2002
Artikel 4 ergänzt im März 2013
Artikel 1 geändert im März 2014
Artikel 1, 2, 6 ,7 ,8 ,9 ,10 ,11 ,14 geändert im März 2017
Artikel 2.3 geändert im März 2018
Artikel 1,1.1, 5, 6, 6.3, 7, 8, 9, 9.1, 9.2 geändert im März 2020
Artikel 7, geändert im April 2022
I. Zweck
Art. 1 Unter dem Namen «Förderverein Kirchenkreis Neun» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich-Altstetten. Der Verein ist politisch neutral, konfessionell auf die grundlegenden Artikel (Art. 1-6) in der Kirchenordnung der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich verpflichtet.
Der Verein will den Kirchenkreis Neun (Albisrieden und Altstetten) der Kirchgemeinde Zürich darin unterstützen, das Leben der Gemeinde im Sinn des Evangeliums und der Kirchenordnung der Evang.-ref. Kirche des Kantons Zürich zu fördern, zu entwickeln und aufzubauen.
- Zweckartikel des Vereins
Projektfinanzierung: Der Verein kann Gelder für Projektvorhaben innerhalb des Kirchenkreises Neun sprechen. Dies kann sowohl Sach- wie auch Personalkosten umfassen.
Zusätzliche Stellen: Der Verein hat das Ziel, in der reformierten Kirchgemeinde Zürich im Kirchenkreis Neun als Ergänzung zu den von Kirchenrat und Kirchgemeinde angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch Mittelbeschaffung nach Bedarf zusätzliche Arbeitsstellen zu ermöglichen.
Stipendien/Darlehen: Der Verein kann Personen, welche während ihrer kirchlichen oder sozialen Ausbildung in unserer Gemeinde aktiv sind, Stipendien und/oder zinslose Darlehen gewähren.
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Sponsoren unterstützen den Verein, ohne aber Mitglieder zu werden.
- Jede natürliche Person ab 15 Jahren kann Einzelmitglied des Vereins werden und bezahlt einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrag.
- Juristische Personen können Kollektivmitglieder werden. Sie bezahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrag.
- Bezahlen Mitglieder mehr als den in den Statuten festgelegten Mitgliederbeitrag so gilt dieser Mehrbetrag als Spende. Diese Beiträge werden in der Jahresrechnung wie auch auf der Spendenbestätigung getrennt vom Mitgliederbeitrag ausgewiesen.
- Sponsoren sind juristische und natürliche Personen, sowie Institutionen und Vereine,welche regelmässig oder einmalig Beiträge einzahlen, ohne Vereinsmitglieder werden zu wollen.
- Die jährlichen Mitgliederbeiträge ab 2011 sind:
Einzelperson CHF 50.-
Ehepaar CHF 80.-
Nichtverdienend CHF 10.-
Kollektivmitglied CHF 200.-
Diese Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jeweils bestätigt oder neu festgelegt.
Art. 3 Der Antrag zum Beitritt erfolgt schriftlich zuhanden des Vorstandes. Dieser entscheidet formell über die Aufnahme.
Art. 4 Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich bis spätestens Ende September auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden und wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Später eingehende Austrittsgesuche werden erst auf Ende des folgenden Jahres wirksam.
Wird der Mitgliederbeitrag in zwei (2) aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt, so wird die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes aufgehoben und schriftlich bestätigt.
III. Organisation
Art. 5 Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer/-innen
Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
Art. 6 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und behandelt folgende Traktanden:
- Wahl von Stimmenzähler/-innen
- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums
- Abnahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts und Décharge – Erteilung an die geschäftsführenden Organe
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahlen:
- des Vorstandes und des Präsidiums
- von mindestens 2 Rechnungsprüfer/-innen
- Statutenänderungen
- Anträge von Vorstand oder Vereinsmitgliedern
- Festsetzung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
- Verschiedenes
- Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können entweder durch den Vorstand oder auf schriftlich begründetes Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 8 Tage im Voraus unter Nennung der Traktanden.
- Die Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
- Anträge von Mitgliedern zu Handen der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 7 Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und legt die Ressortverantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder fest. Wiederwahlen sind möglich, eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht. Mitarbeitende des Kirchenkreises neun und Mitglieder der Kirchenpflege können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Art. 8 Die Rechnungsprüfer/-innen werden auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich, eine Amtszeit-beschränkung besteht nicht.
IV. Pflichten von Vorstand und Rechnungsprüfer/-innen
Art. 9 Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident/-in, Vizepräsident/-in, Kassier/-in, Aktuar/in und Beisitzer/-innen, denen besondere Aufgaben übertragen werden können. Doppelfunktionen sind möglich, nicht aber Präsident/-in und Kassier/-in.
- Der Vorstand übernimmt die Verantwortung für die Aktivitäten, die im Rahmen des Zweckartikels getätigt werden. Insbesondere sind dies:
- Bedürfnisabklärung für Projektvorhaben oder zusätzliche Stellen (-%) sowie Stipendien, bzw. Darlehen
- Mitarbeit bei den Vorschlägen zu Projektvorhaben und deren Auswahl
- Mitarbeit bei der Erstellung von Stellenbeschrieben und Pflichtenheften (zusammen mit den verantwortlichen Stellen des Kirchenkreis Neun)
- Mitarbeit bei der Auswahl und Vorschlagen geeigneter Personen zur Stellenbesetzung
- Prüfung und Vergabe von Stipendien-, bzw. Darlehen
- Koordination der Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen des Kirchenkreises Neun, Teilnahme an Sitzungen mit der Kirchenkreis-Kommission oder dem Leitungsteam.
- Abschluss von rechtsverbindlichen Zusammenarbeitsverein-barungen zwischen Kirchgemeinde und Förderverein
- Regelmässige Berichte zu Handen der Vereinsmitglieder
- Die Rechnungsprüfer/-innen sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen, der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
V. Finanzielles und Haftung
Art. 10 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Alle unter Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen können den Einsatz ihrer Spenden schwerpunktmässig festlegen.
Art. 11 Der Verein haftet nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens für finanzielle Verbindlichkeiten. Eine darüber hinaus gehende Haftung, namentlich mit dem Privatvermögen der Vereins- oder Vorstands-mitglieder, besteht nicht.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 12 Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder durchgeführt werden.
Art. 13 Eine Auflösung des Vereins kann an einer Mitgliederversamm-lung durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Zur entsprechenden Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich eingeladen werden.
- Über ein allfällig übrigbleibendes Vereinsvermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; doch soll das Vermögen einem Werk mit vergleichbarer Zielsetzung zugewendet werden.
Art. 14 Die vorliegenden Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Zürich-Altstetten, den 7. April 2022
Statuten zum Download